Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebrüder HAFF GmbH Präzisionstechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2016

Gebrüder HAFF GmbH Präzisionstechnik
Tiroler Straße 5       D 87459 Pfronten
Telefon 08363/9122-0  Fax 08363/9122-33
contact@haff.de     www.haff.de

Geschäftsführer:   Fritz Haff-Winkelmann

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

1.2. Es gelten ausschließlich unsere vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

1.3. Individuell mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1. An unsere Angebote halten wir uns 60 Tage ab Datum des Angebots gebunden, außer es wurden individuelle Vereinbarungen diesbezüglich getroffen.

2.2. Erst die Bestellung der Ware durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch die Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns an den Kunden zustande.

2.3. Nachträgliche Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikationen und der Bauart behalten wir uns vor, sofern diese weder der Auftragsbestätigung noch den Spezifikationen des Kunden widersprechen und sich die Abweichungen im handels- und branchenüblichen Rahmen bewegen und dem Kunden zumutbar sind.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsänderungen

3.1. Alle in unseren Angeboten ausgewiesenen Preise gelten ab Werk Pfronten, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung, außer es sind ausdrücklich andere Lieferkonditionen vereinbart.

3.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen ohne Abzüge spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Zugang zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf unserem Konto maßgeblich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor.

3.3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist oder einer im Einzelfall vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens und der kaufmännischen Fälligkeitszinsen bleiben vorbehalten.

3.4. Zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.5. Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, insbesondere solche, die sich durch eine Änderung während der Ausführungen ergeben und/oder eine zusätzliche Leistung darstellen, werden wir auf Verlangen des Kunden ausführen, sofern wir hierauf eingerichtet sind und uns dies zumutbar ist. Anordnungen erfolgen schriftlich und dürfen nur von Personen erteilt werden, die zur Anordnung von Leistungsänderungen/Zusatzleistungen berechtigt sind.

Werden durch die vom Kunden angeordneten Änderungen für Preisermittlungsgrundlagen für die Ware geändert, so ist ein neuer Preis schriftlich zu vereinbaren. Der neue Preis bestimmt sich nach den Preisermittlungsgrundlagen für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geänderten Leistung. Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Sind wir der Auffassung, dass uns ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht, teilen wir dies dem Kunden mit und erstellen ein schriftliches Nachtragsangebot.

Die Vereinbarung über den neuen Preis muss vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen schriftlich getroffen werden.

 

§ 4 Mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden

4.1. Wird nach Vertragsschluss z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir sofort vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.2. Unter den in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Lieferung der Ware von einer Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig zu machen.

 

§ 5 Lieferfristen, Teillieferungen, Gefahrübergang, Versandkosten, Nichtverfügbarkeit der Leistung

5.1. Die Lieferfristen werden individuell vereinbart. Soweit eine Mitwirkung des Kunden notwendig ist, beginnt die vereinbarte Lieferfrist nicht zu laufen, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.

5.2. Durch vom Kunden veranlasste Änderungen an der Ware und sonstige Umstände die wir nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel führen zu einer angemessenen Verlängerung der vorstehenden oder einer vereinbarten Lieferfrist (Nichtverfügbarkeit der Leistung). Wir werden den Kunden über die Verzögerung unverzüglich unterrichten und die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

5.3. Die Lieferung in mehreren Teillieferungen ist zulässig.

5.4. Die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgen ab Werk Pfronten. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Die Zurücknahme der Ware entspricht einem Rücktritt vom Vertrag.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.3. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandene Ware gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Ware jedoch weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

6.5. Alle Forderungen und Rechte des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht die Forderungen selbst einzuziehen bleibt dadurch unberührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält – er insbesondere in Zahlungsverzug gerät – können wir von ihm verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.

6.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

7.1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns vom Kunden unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zeigt der Kunde innerhalb der genannten Zeiträume keinen Mangel an, gelten die Produkte als mangelfrei genehmigt.

7.2. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden infolge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Benutzung, Zweckentfremdung, fehlerhafter Montage oder Instandsetzung. Gleiches gilt für Mängel die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

7.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.4. Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels geltend macht, gilt § 8.

 

§ 8 Haftung

8.1. Auf Schadensersatz haften wir – egal aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2. Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

 

§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

9.1. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich –rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Geschäftssitz Pfronten zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

9.2. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts.

9.3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

Wir freuen uns Ihr Interesse geweckt zu haben…

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